
Was ist der European Accessibility Act (EAA)
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2019/882), die eine Reihe von einheitlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und digitalen Diensten in den Mitgliedstaaten der EU festlegt. Ziel ist es sicherzustellen, dass alle Menschen, einschließlich Personen mit Behinderungen, fairen Zugang zu einer Vielzahl von Technologien, digitalen Plattformen und wichtigen Diensten haben und diese nutzen können.
Der EAA betrifft nicht nur öffentliche Websites, sondern auch Produkte wie Geldautomaten, Smartphones, E-Reader, Software, E‑Commerce‑Plattformen und digitale Dienste wie Verkehr, elektronische Kommunikation und Online‑Banking.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten zu harmonisieren, inklusive Innovation zu fördern und Barrieren für rund 87 Millionen Europäerinnen und Europäer mit Behinderungen zu verringern.
Indice dei contenuti
Warum wurde der European Accessibility Act eingeführt?
Der EAA entstand aus der Erkenntnis, dass trotz früherer Initiativen wie der UN‑Behindertenrechtskonvention (ebenfalls 2010 von der EU ratifiziert) die digitale Barrierefreiheit in Europa uneinheitlich war. Jeder Mitgliedstaat hatte unterschiedliche Regeln, was sowohl für Nutzer als auch für Unternehmen Verwirrung stiftete.
Außerdem hat die zunehmende Digitalisierung der Gesellschaft – beschleunigt durch Ereignisse wie die COVID‑19‑Pandemie – deutlich gemacht, wie wichtig es ist, den Zugang zu Online‑Diensten, E‑Commerce, digitaler Bildung und Kommunikation für alle sicherzustellen.
Die Richtlinie ist daher ein integraler Bestandteil der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030, die die volle Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben in der Union fördert.
Historische Hinweise und Gesetzgebungsverfahren
Die Idee eines europäischen Gesetzes zur Barrierefreiheit entstand Anfang der 2000er Jahre, nahm aber konkrete Gestalt an mit der Verabschiedung der Richtlinie 2019/882 durch das Europäische Parlament und den Rat, veröffentlicht am 27. Juni 2019 im Amtsblatt der EU.
Der EAA trat offiziell am 28. Juni 2019 in Kraft, und die Mitgliedstaaten hatten bis zum 28. Juni 2022 Zeit, ihn in nationales Recht umzusetzen. Die Frist für die verbindliche Anwendung der Anforderungen läuft am 28. Juni 2025 ab.
Das bedeutet, dass Unternehmen und Wirtschaftsakteure ab diesem Datum die mindestens geforderten Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie erfüllen müssen, andernfalls drohen Sanktionen und Vermarktungsverbote auf dem europäischen Markt.
Wer ist betroffen: öffentliche und private Akteure
Der European Accessibility Act gilt für Hersteller, Anbieter und Händler von Produkten und digitalen Diensten. Er betrifft nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch:
- E‑Commerce‑Unternehmen
- Anbieter von Telekommunikations- und elektronischen Kommunikationsdiensten
- Banken und Finanzinstitute
- E‑Book‑Herausgeber und Anbieter von Lesesoftware
- Anbieter von Personentransportdiensten
- Hersteller von Hardware und Software
Auch kleine Betreiber (KMU und Kleinstunternehmen) können betroffen sein, wobei in einigen Fällen eine teilweise Befreiung vorgesehen ist, wenn die Umsetzung unverhältnismäßige Kosten oder Ressourcen erfordern würde (Prinzip der «unzumutbaren Belastung»).
In Italien erfolgte die Umsetzung der Richtlinie durch das Decreto Legislativo Nr. 82 vom 10. August 2022, das den Kodex der digitalen Verwaltung (Codice dell’Amministrazione Digitale, CAD) aktualisiert hat.
Welche Produkte und Dienste müssen barrierefrei sein?
Zu den wichtigsten Bereichen, die der EAA abdeckt, gehören:
- Websites und mobile E‑Commerce‑Apps
- Online‑Banking‑Dienste
- E‑Books und Lesesoftware
- Terminals für elektronische Zahlungen
- Smartphones, Tablets, E‑Reader
- Personentransportdienste (Ticketkauf, Fahrplan‑Apps etc.)
- Audiovisuelle Dienste (z. B. TV‑on‑Demand, Untertitel, Audiodeskriptionen)
Für diese Produkte und Dienste müssen Zugänglichkeitskriterien sichergestellt werden, die mit europäischen und internationalen Standards wie den WCAG 2.1 auf Ebene AA übereinstimmen.
Welche technischen Referenzstandards gelten?
Der EAA geht nicht ins technische Detail, verweist jedoch auf harmonisierte Normen und internationale Standards wie:
- WCAG 2.1 – Stufe AA: Richtlinien für die Barrierefreiheit von Webinhalten
- EN 301 549: Europäische Norm für die Barrierefreiheit von IKT‑Produkten und ‑Diensten
- ISO/IEC 40500: Anerkannter ISO‑Standard, der die WCAG widerspiegelt
Diese Standards helfen Unternehmen, Designern, Entwicklern und Dienstleistern, inklusive digitale Schnittstellen zu gestalten, die auch für Menschen mit sensorischen, motorischen oder kognitiven Beeinträchtigungen nutzbar sind.
Was ändert sich für Unternehmen?
Ab dem 28. Juni 2025 müssen Unternehmen, die Produkte und digitale Dienste in den betroffenen Sektoren anbieten, folgende Verpflichtungen erfüllen:
- Dienste nach den Barrierefreiheitsanforderungen entwerfen
- Produkte gemäß den europäischen Standards testen
- Zugängliche Unterstützung und Kommunikation sicherstellen (z. B. Callcenter, Dokumente, Online‑Hilfe)
- Konformitätserklärungen und technische Dokumentation auf Anfrage bereitstellen
Ziel ist es, einen zugänglicheren Binnenmarkt zu schaffen, der Innovation und soziale Inklusion fördert, Diskriminierung verhindert und einen gleichberechtigten Zugang zu digitalen Diensten sicherstellt.
Welche Institutionen sind beteiligt?
Auf europäischer Ebene wird die Umsetzung des EAA überwacht durch:
- Europäische Kommission, über die Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Integration
- Normungsorganisationen wie CEN, CENELEC und ETSI (die technische Normen entwickeln)
- Von den Mitgliedstaaten benannte nationale Behörden für Kontrollen und Sanktionen
In Italien gehören zu den wichtigsten Überwachungsstellen das Departement für digitale Transformation, die AgID (Agenzia per l’Italia Digitale) und die Behindertenbeauftragten.
Eine Chance, eine inklusivere Zukunft zu schaffen
Der European Accessibility Act ist ein grundlegender Schritt hin zu einem gerechteren und digitaleren Europa. Für Unternehmen ist er eine technische und organisatorische Herausforderung, aber auch eine große Chance: In Barrierefreiheit zu investieren bedeutet nicht nur gesetzeskonform zu handeln, sondern ein breiteres Publikum zu erreichen, das Nutzererlebnis zu verbessern und die Markenreputation zu stärken.
2025 steht vor der Tür. Wer sich jetzt vorbereitet, hat einen Wettbewerbsvorteil. Barrierefreiheit ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung: sie ist eine wertvolle Entscheidung.
ABER…. zum Schluss
Rechtlicher Rahmen und Anwendungsbereich: Was die Regelung wirklich vorsieht
Um die Auswirkungen des European Accessibility Act vollständig zu verstehen, ist es wichtig, die tatsächlich von der Regelung betroffenen Dienste sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht korrekt einzuordnen.
Zum einen sieht der EAA einen subjektiven Anwendungsbereich vor, der Unternehmen umfasst, die bestimmte Größen‑ oder Schwellenwerte überschreiten. Eingeschlossen sind daher kleine und mittlere Unternehmen (KMU), während – mit Ausnahmen – Kleinstunternehmen ausgenommen sind, d. h. solche mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 2 Millionen Euro.
Zum anderen definiert die Richtlinie einen objektiven Anwendungsbereich, also die Gesamtheit der Produkte und Dienste, die den Barrierefreiheitsverpflichtungen unterliegen. Die Bestimmungen gelten nur für Produkte und Dienste, die ab dem 28. Juni 2025 auf den Markt gebracht werden und nur, wenn sie in bestimmte Kategorien fallen. Insbesondere gehören zu den Diensten, die dem EAA unterliegen, u. a.:
- Dienste der elektronischen Kommunikation, mit Ausnahme von Websites;
- Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Medien bieten;
- Personentransportdienste (Luftverkehr, Bahn, Bus und Wasserwege), beschränkt auf die folgenden Elemente:
- Websites im Zusammenhang mit dem Dienst;
- Mobile Anwendungen und Mobilgerätedienste;
- Elektronische Tickets und Online‑Ticketingsysteme;
- Reiseinformationen, einschließlich Echtzeitinformationen, bereitgestellt über interaktive Bildschirme oder digitale Plattformen;
- Interaktive Self‑Service‑Terminals für den Transport;
- Bankdienste für Verbraucher;
- E‑Books (elektronische Bücher) und zugehörige Lesesoftware;
- E‑Commerce‑Dienste, einschließlich Websites und Plattformen für Online‑Verkauf.
Es ist ferner hervorzuheben, dass Inhalte von Websites und mobilen Apps, die als „Archive“ gelten — also Inhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr aktualisiert oder geändert werden — von der Verpflichtung zur Anpassung ausgenommen sind. Diese Ausnahme bietet Flexibilität für historische oder statische Inhalte, sofern sie nicht Teil der aktiven operativen Tätigkeit sind.
Zusammenfassend fordert der EAA keine pauschale Anpassung aller Websites oder digitalen Dienste, sondern nur für jene, die ausdrücklich aufgeführt sind und nach dem maßgeblichen Datum des 28. Juni 2025 neu eingeführt oder aktualisiert werden. Dieser selektive und verhältnismäßige Ansatz gibt Unternehmen Zeit und Mittel, sich planvoll und nachhaltig anzupassen, und schützt gleichzeitig die Rechte der Nutzer sowie die Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure.
Das vollständige Dekret
DEKRET LEGISLATIVO 27. Mai 2022, Nr. 82
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. (22G00089)
(GU Nr.152 vom 01.07.2022)
In Kraft seit: 16-07-2022
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK
Unter Hinweis auf die Artikel 76, 87, fünfter Absatz, und 117 der Verfassung;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 23. August 1988, Nr. 400, insbesondere
Artikel 14;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 24. Dezember 2012, Nr. 234, mit allgemeinen Bestimmungen
zur Mitwirkung Italiens an der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 22. April 2021, Nr. 53, mit einer Ermächtigung der Regierung zur
Umsetzung von EU‑Richtlinien und anderen Rechtsakten der Union – Europäische Delegationsgesetzgebung 2019–2020 und insbesondere Artikel 1 und Anhang A, Nr. 17;
Unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 über die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen;
Unter Hinweis auf das Gesetz vom 9. Januar 2004, Nr. 4, zur Förderung und Vereinfachung des Zugangs von Nutzern, insbesondere von Personen mit Behinderungen, zu IT‑Werkzeugen;
Unter Hinweis auf das Gesetzesdekret vom 7. März 2005, Nr. 82, mit dem Kodex der digitalen Verwaltung;
Unter Hinweis auf das Dekret‑Gesetz vom 16. Juli 2020, Nr. 76, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz vom 11. September 2020, Nr. 120;
Unter Hinweis auf die vorläufige Beschlussfassung des Ministerrates in der Sitzung vom 24. Februar 2022;
Nach Einholung der Stellungnahme der Ständigen Konferenz für die Beziehungen zwischen Staat, Regionen und den autonomen Provinzen Trient und Bozen, in der Sitzung vom 30. März 2022;
Nach Einholung der Stellungnahmen der zuständigen Ausschüsse der Abgeordnetenkammer und des Senats;
Unter Hinweis auf den Beschluss des Ministerrates in der Sitzung vom 26. Mai 2022;
Auf Vorschlag des Präsidenten des Ministerrats und der Minister für Behinderungen, für technologische Innovation und digitale Transformation, für wirtschaftliche Entwicklung, für Infrastruktur und nachhaltige Mobilität, in Abstimmung mit den Ministern für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit, für Wirtschaft und Finanzen sowie für Justiz;
Erlässt
das folgende Gesetzesdekret:
Art. 1
Anwendungsbereich
1. Dieses Dekret legt die Anforderungen an die Barrierefreiheit der
Produkte und Dienstleistungen gemäß den Absätzen 2 und 3 fest, die ab dem 28. Juni 2025 auf dem Markt bereitgestellt werden.
2. Dieses Dekret gilt für die folgenden auf den Markt gebrachten Produkte:
a) Hardware‑Systeme und allgemeine Betriebssysteme für Endverbraucher ......
Art. 3
Zugänglichkeitsanforderungen
1. Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Produkte müssen den in den Anhängen I Abschnitt I und, mit Ausnahme der Zahlungsterminals, Abschnitt II dieses Anhangs genannten Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen.
2. Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Dienste müssen den in den Anhängen I Abschnitt III und IV genannten Anforderungen an die Barrierefreiheit entsprechen.
3. Kleinstunternehmen, die Dienste erbringen, sind von der Einhaltung der in Absatz 2 genannten Anforderungen an die Barrierefreiheit ausgenommen.
......
Art. 12
Verpflichtungen des Dienstleisters
1. Der Dienstleister gestaltet und erbringt die Dienste in Übereinstimmung mit den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Bei den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Diensten ist, soweit möglich, die Verfügbarkeit mehrerer sensorischer Kanäle sicherzustellen.
...(Inhalt gekürzt: nur vorhandene Teile wurden übersetzt, ohne Ergänzungen.)





